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Zivilersatzdienst im Ausland
(lt. ZDG § 12b)
Laut § 12b ZDG kann ein in praktischer Arbeit bestehender, unentgeltlicher Dienst, der auf Mitwirkung an der Lösung internationaler Probleme sozialer oder humanitärer Art abzielt, wie der Zivildienst als Wehrersatzdienst angerechnet werden, wenn dieser Dienst mindestens 14 Monate beträgt. Voraussetzung dafür ist die Verpflichtung des Zivildienstleistenden bei einem anerkannten Träger zur Leistung dieses Einsatzes vor Vollendung des 28. Lebensjahres.
Der Verein VIDES Austria kann derzeit leider nicht obige Einsätze vermitteln und begleiten, strebt aber die Ausstellung einer neuen Bewilligung nach § 12, Abs. 3 des ZDG als anerkannter Träger an.
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